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Mai 2026: Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung aufgrund von Behinderung

Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer vom klagenden Arbeitnehmer behaupteten Benachteiligung im Rahmen einer Bewerbung.

Bewerbung über Portal:
Der Kläger hat unstreitig einen Grad der Behinderung von 90 und nach Studium der Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaften verschiedene Tätigkeiten ausgeführt. Am 04. April 2025 bewarb er sich bei der beklagten Arbeitgeberin, einem großen Modeunternehmen, über deren Internetseite. Für die Bewerbung nutzte er die auf der Homepage der Beklagten zur Verfügung gestellte Eingabemaske. In diesem Zusammenhang sollten bzw. konnten verschiedene vorgegebene Felder ausgefüllt werden. Daneben gab es ein Portal zum Upload verschiedenster Dokumente, wie beispielsweise auch eines Lebenslaufs.

Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht und lud unter anderem einen 15-seitigen Lebenslauf sowie ein Anschreiben hoch. Darüber hinaus lud er unter der Dateibezeichnung „20241121 ABHILFEBESCHEID AFS.PDF“ einen Teilabhilfebescheid der Landeshauptstadt X vom 21. November 2024 hoch, aus dem sich der vorbenannte Grad der Behinderung von 90 ergab.

Bei der beklagten Arbeitgeberin existiert neben dem Betriebsrat auch eine Schwerbehindertenvertretung. Ein Kontakt von Seiten der Beklagten mit der Agentur für Arbeit ist unstreitig nicht aufgenommen worden.

Ohne die Schwerbehinderung des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, hat die Beklagte diesem am 08. April 2025 per E-Mail abgesagt. Einen Tag später rügte der Kläger sogleich eine Benachteiligung als schwerbehinderter Mensch und forderte unter Fristsetzung eine Entschädigung von mindestens 57.500 € nach dem AGG.

Klage auf Entschädigung:
Nachdem dies außergerichtlich nicht durchgesetzt werden konnte, hat dieser vor dem Arbeitsgericht entsprechende Entschädigungsklage erhoben.

Hierzu führte er im Wesentlichen aus, dass er bei vergleichbaren Stellen üblicherweise mit einem Bruttojahresentgelt von nicht weniger als 230.000 € vergütet worden wäre. Er behauptete ferner, die beklagte Arbeitgeberin habe seine Schwerbehinderung unstreitig allein aus Nachlässigkeit und/oder Gleichgültigkeit nicht zur Kenntnis genommen. In jedem Fall stehe ihm daher dieser Anspruch zu.

Entscheidung des Arbeitsgerichts:
Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. November 2025 abgewiesen und führte aus, dass zwar ein Verstoß gegen die Förderpflichten nach § 164 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IX vorliegen würde. Es mangele allerdings auf Seiten der Beklagten an einer objektiven Kenntnis von der Schwerbehinderung.

Der Kläger hat sodann hiergegen fristgerecht Berufung eingelegt. Er vertritt im Weiteren die Auffassung, dass das Arbeitsgericht den aktuellen marktüblichen Bewerbungsmodalitäten nicht hinreichend gewürdigt habe und den Begriff der „Kenntnis“ im Sinne des AGG in rechtlich unzulässiger Weise verengt habe.

Entscheidung des Landesarbeitsgericht:
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Auffassung der ersten Instanz bestätigt. Dem Kläger steht gerade kein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Die Beklagte habe den Kläger nicht wegen seiner Behinderung unzulässig benachteiligt.

Das Landesarbeitsgericht hat zunächst in aller Deutlichkeit und Ausführlichkeit die Anspruchsvoraussetzung des § 15 Abs. 2 S. 1 AGG dargestellt. Es liege auch unstreitig zunächst eine unmittelbare Benachteiligung bzw. die Bestätigung der Merkmale im Sinne von § 1 AGG vor. Primärer Umstand des Anspruchsausschlusses sei allerdings, dass der Kausalzusammenhang zwischen Diskriminierungsmerkmal und Benachteiligung nicht festgestellt werden könne.

Zwar sehe § 22 AGG für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Eine Kausalität zwischen dem verpönten Merkmal des AGG und der Benachteiligung setze allerdings zwingend die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung voraus. Ohne Kenntnis der Schwerbehinderung könne die Schwerbehinderung kein Motiv oder auch nur ein Bestandteil eines Motivbündels für eine ablehnende Entscheidung gewesen sein.

Das Landesarbeitsgericht hat ebenfalls festgehalten, dass unstreitig die objektiven Verstöße gegen Schutz- und Förderpflichten vorliegen würden. So habe die Beklagte jedenfalls auch die Agentur für Arbeit entgegen von § 164 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IX nicht eingebunden und auch die jeweils vorbenannten Interessenvertretungen nicht involviert.

Kenntnisnahme erforderlich:
Unstreitig sei jedoch, dass die Beklagte keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Klägers gehabt habe. Der Kläger habe weder in seinem 15-seitigen Lebenslauf noch in der vorangestellten anschreibenersetzenden Introduction einen Hinweis auf seine Schwerbehinderung erteilt. Vielmehr habe er lediglich einen Teilabhilfebescheid hochgeladen, ohne dass hierauf im Lebenslauf oder in sonstigen Anlagen Bezug genommen worden wäre.

Es liege im Weiteren und entgegen der Auffassung des Klägers auch keine unzulässige Erschwerung der Geltendmachung des Schwerbehindertenschutzes durch Verfahrensgestaltung vor.

Bedeutung für die Praxis:
Die vorliegende Entscheidung macht abermals deutlich, welche praktische Relevanz das AGG bzw. hierauf gestützte Entschädigungsansprüche haben. Regelmäßig begründen die auszugsweise in der Entscheidung dargestellten Verfahrens- und Förderpflichten den Einstieg für die Prüfung eines Entschädigungsanspruchs nach dem AGG. Im vorliegenden Fall war unter anderem entscheidend, dass die fehlende Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung unstreitig gegeben war. Arbeitgeber sollten gleichwohl nicht pauschal hierauf vertrauen. Wäre die fehlende Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung - wie im Regelfall - streitig, wird einem Arbeitgeber nach Eintritt der Vermutungswirkung des § 22 AGG der Gegenbeweis in aller Regel unmöglich sein.

Arbeitgebern kann daher nur dringend angeraten werden, sich in dieserlei Hinsicht engmaschig an die jeweiligen rechtlichen Anforderungen zu orientieren und diese anzuwenden.

Autor*in

Verbandsjurist

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Dr. Horst Röben

horst.roeben@agv-oldenburg.de