Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der klagende Arbeitnehmer war bei der beklagten Arbeitgeberin seit dem Kalenderjahr 2018 zunächst als Trainee und anschließend als IT-Consultant beschäftigt. Im Zeitraum vom 19.08.2024 bis zum 23.08.2024 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Hierzu erwarb er auf einer Online-Plattform (auf die hier im Detail nicht weiter einzugehen sein wird) eine kostenpflichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Über die dortige Website füllte er einen Fragebogen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten aus. Ebenfalls nahm der klagende Arbeitnehmer nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts bestimmte Medikamente zur Behandlung seiner Erkrankung ein. Ein Kontakt mit einem Arzt fand im Zusammenhang mit der Erstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allerdings nicht statt.
Kurze Zeit nach Ausfüllen des Fragebogens hat der Kläger eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit übersandt bekommen. Optisch gesehen entsprach diese weitestgehend dem Vordruck, der vor Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber durch die kassenärztliche Bundesvereinigung für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorgesehen war. Abschließend war auf dem Textfeld zum Vertragsarztstempel bzw. zur Unterschrift des Arztes vermerkt, dass ein Privatarzt per Telemedizin Aussteller sei.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Wahl:
Bei weiteren Recherchen ist sodann festgestellt worden, dass auf der benannten Homepage, auf der der Kläger die Bescheinigung kostenpflichtig erwarb, sowohl ein „AU-Schein ohne Gespräch“ und ein „AU-Schein mit Gespräch“ angeboten worden sei. Letzterer sei im Weiteren auch mit höheren Kosten verbunden. Ebenfalls sind auf der Homepage entsprechende Hinweistexte vermerkt worden, welche nach den Ausführungen des Gerichts unter Rückgriff auf die damaligen Formulierungen sinngemäß wie folgt lauteten:
„Krankschreibung mit Arztgespräch gültig mit Geld-Zurück-Garantie, falls deine AU nicht sofort akzeptiert wird. Wir zahlen dir sogar 100 % deines Lohnes, falls er verweigert wird. Beim AU-Schein OHNE Arztgespräch solltest du deinen Arbeitgeber sofort um Akzeptanz der AU bitten, insbesondere wenn er misstrauisch ist. Schreib ihm z.B.: „Hier ist meine AU als PDF. Ist die o.k. so?“. Falls er sie nicht zeitnah akzeptiert, storniere kostenlos und hol dir lieber die AU mit Gespräch bis zu drei Tage rückwirkend von unseren Online-Ärzten mit deutscher Zulassung oder von einem Praxisarzt. Denn unsere AU ohne Arztgespräch hat im Streitfall vor Gericht geringeren Beweiswert als unsere AU mit Arztgespräch. Falls dein Chef dann Indizien gegen dich hat (z.B. Partyfoto auf Instagram), bräuchtest du weitere Beweise (z.B. Freund als Zeuge). Die zugelassenen Ärzte für die gültige AU ohne Arztgespräch sind zudem international und nur online tätig, so dass sie weder Praxissitz noch Zulassung in deinem Land benötigen. Das könnte misstrauische Arbeitgeber bei Nachforschungen irritieren, da diese Ärzte nur im Ausland und somit nicht bei einer deutschen Ärztekammer registriert sind. Auf der AU steht daher unter dem Arztnamen statt der Adresse in Pakistan nur: „Privatarzt per Telemedizin“ sowie dessen deutsche WhatsApp-Nummer und deutsche E-Mail-Adresse.“
Eine entsprechende Bescheinigung, datiert vom 21.08.2024, reichte der Kläger sodann bei der Beklagten zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit ein. Einige Wochen später, hier am 13.09.2024, informierte ein Mitarbeiter der Beklagten die Personalabteilung per E-Mail darüber, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers gegebenenfalls um eine Fälschung handeln könnte. Es folgten sodann weitere Aufklärungsmaßnahmen. Nachdem am 17.09.2024 weitere aufklärende Gespräche stattfanden, ist dem Kläger zunächst die Möglichkeit aufgezeigt worden, dass er anstelle einer Rückzahlung der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 19.08. bis zum 23.08.2024 Urlaubsansprüche einbringen könne. Mit Schreiben vom 18.09.2024 kündigte die Beklagte sodann das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Kündigungsschutzklage erhoben:
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner fristgerechten Kündigungsschutzklage. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage sodann im Interesse des Klägers stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegend sei. Im Übrigen sei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als milderes Mittel eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung heranzuziehen.
Berufung der Arbeitgeberin:
Gegen dieses Urteil wandte sich die beklagte Arbeitgeberin anschließend mit der vorliegenden Berufung.
Die Berufung hatte in der Sache dann zugunsten der beklagten Arbeitgeberin Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die streitgegenständliche außerordentlich fristlose Kündigung aufgelöst worden. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts läge ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor.
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB:
Das Verhalten des Klägers sei „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund in diesem Sinne abzubilden. Durch die Vorlage der Bescheinigung vom 21.08.2024 zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger der Beklagten bewusst wahrheitswidrig suggeriert, es habe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden. Dies stelle - so die Auffassung des LAG Hamm - eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB dar, die aufgrund des damit einhergehenden und verbundenen Vertrauensbruches als wichtigen Grund anerkannt sei. Ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war oder davon ausging, tatsächlich arbeitsunfähig zu sein, wäre in diesem Zusammenhang unerheblich.
Die Bescheinigung erwecke für einen unbefangenen Dritten zunächst den Eindruck, es handele sich um eine ärztliche Bescheinigung, die aufgrund eines ärztlichen Kontakts zustande gekommen sei. Die Verwendung der Begrifflichkeit „Fernuntersuchung“ spreche für eine Anamnese, die ohne gleichzeitige körperliche Präsenz von Arzt und Patient, jedoch im Wege einer Kommunikation mit einem Arzt erfolgt ist. Auch die äußere Abbildung der Bescheinigung verstärke die Annahme eines ärztlichen Kontakts. Im Weiteren sei dem Kläger auch bewusst gewesen, dass gerade kein ärztlicher Kontakt stattgefunden habe. Ein solcher Eindruck sei allerdings durch die vorgelegte Bescheinigung bei der Beklagten erweckt worden. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass entgegen des Inhalts der Bescheinigung keine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen habe. Auch dieses Verhalten sei im Weiteren geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitnehmer für den Zeitraum der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung gewähren lasse.
Kein Kontakt zum Arzt und Erwerb gegen Gebühr:
Dem Kläger sei auch bewusst gewesen, dass kein ärztlicher Kontakt stattgefunden habe und er sich unter Berücksichtigung der Hinweise auf der Homepage unmissverständlich vor Augen geführt habe, dass es sich um eine gegen Gebühr erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt, welche nicht nach den allgemein medizinischen Grundregeln zustande gekommen sei.
Abschließend wies das Landesarbeitsgericht Hamm auch darauf hin, dass eine zuvorige Abmahnung aufgrund der Schwere des Pflichtenverstoßes entbehrlich sei. Auch im Rahmen der weitergehenden Interessenabwägung sei unter Berücksichtigung des schweren und vorsätzlichen Pflichtenverstoßes von einem überwiegenden Interesse der Beklagten an einer Trennung auszugehen.
Die vorliegende Entscheidung ist arbeitgeberseitig vollumfänglich zu begrüßen. Dass vorgebrachte bzw. zum Abruf bereitgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. der damit einhergehende dem Grunde nach hohe Beweiswert durch unterschiedliche Anhaltspunkte erschüttert sein kann, ist bereits in der Rechtsprechung verdeutlicht worden. Die vorige Entscheidung zeigt allerdings nicht nur einmal auf, dass auch der Beweiswert der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, sondern macht daneben deutlich, dass bei weitergehenden Verstößen auch gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, gepaart mit teils verwerflichen Handlungen des Arbeitnehmers, durchaus auch eine außerordentlich fristlose Kündigung in Erwägung gezogen werden könnte. Die vorliegende Entscheidung darf allerdings nicht grundsätzlich verallgemeinert werden, da es sich zum einen hier um einen konkreten Einzelfall handelt und gleichwohl die jeweiligen Szenarien und Bedingungen zu berücksichtigen sind. Arbeitgebern kann gleichwohl nur angeraten werden, bei der Vorlage entsprechend ausgestellter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kritisch zu überprüfen.
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