Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 16.09.2018 auf Grundlage eines bis zum 15.09.2022 befristeten Arbeitsvertrags als Facharbeiter beschäftigt. Im weiteren Verlauf stritten die Parteien nach Auslaufen der Befristung vor dem Arbeitsgericht darüber, ob die Befristung des Arbeitsvertrags rechtsunwirksam gewesen ist.
Abschluss eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO:
In der Güteverhandlung erörterten die Parteien ohne Erfolg sodann den Abschluss eines Vergleichs. Im weiteren Verlauf sind die Verhandlungen dann schriftsätzlich fortgeführt worden und die Parteien haben sich im schriftlichen Wege nach § 278 Abs. 6 ZPO auf einen Beendigungsvergleich zum 30.06.2023 verständigt.
Klage des Arbeitnehmers:
Nach weiteren Diskrepanzen hat der klagende Arbeitnehmer dann im Juli 2023, mithin nach Ablauf der verständigten Befristung, erneut die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht.
Hierbei vertrat er primär die Auffassung, die streitbefangene Befristung sei unzulässig, da diese nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Die beklagte Arbeitgeberin erwiderte hierauf, dass durchaus ein Sachgrund vorliege, da dieser durch den gerichtlichen Vergleich vorhanden sei.
Nachdem das Arbeitsgericht in erster Instanz dem Antrag mit einem Teilurteil stattgegeben hat, hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 10.09.2024 - 10 Sa 818/23 (der Arbeitgeberverband Oldenburg e.V. berichtete hiervon) das Teilurteil abgeändert und die Klage noch abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiedereinstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und damit die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Kläger sodann im Ergebnis Erfolg. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wurde aufgehoben.
Im Wesentlichen führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass eine Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG nur dann durch einen gerichtlichen Vergleich gerechtfertigt sei, wenn das Gericht am Vergleichsabschluss inhaltlich verantwortlich mitgewirkt habe. Allein die bloße Feststellung des Vergleichs nach schriftsätzlichem Vorschlag und Annahme durch die Parteien genüge nicht.
Weiter begründete das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung damit, dass auch aus der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte vorhanden seien, dass der gerichtliche Vergleich deshalb als Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags anzuerkennen sei, da das Gericht die Obliegenheit habe, beim Abschluss des Vergleichs darauf hinzuwirken, dass die Schutzinteressen des Arbeitnehmers berücksichtigt würden.
Das alleinige Feststellen des Zustandekommens sowie des Inhalts des Vergleichs allein reiche nicht als verantwortliche Mitwirkung des Gerichts.
Praktische Hinweise:
Arbeitgebern ist daher dringend angeraten, sich - bei begehrtem Berufen auf einen Sachgrund zur Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG - klar vor Augen zu führen, dass das schriftsätzliche Aushandeln, Vortragen sowie die begehrte Feststellung des Zustandekommens und des Inhalts des Vergleichs allein nicht für einen Sachgrund in diesem Sinne ausreicht. Die erforderliche Mitwirkung des Gerichts wird daher deutlich strenger ausgelegt.
Gerne stehen die Juristinnen und Juristen des Arbeitgeberverbandes Oldenburg e.V. für Einzelfallprüfungen und -beratungen der Mitgliedsunternehmen zur Verfügung.
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