Aktuelles Urteil: Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg, 14. Juli 2025, Az. 4 SLa 26/24, nicht rechtkräftig;
Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG), 2 AZR 184/25, eingelegt - Verhandlungstermin: 07.05.2026
Kernfrage des Falls:
Kann der Arbeitgeber mit dem modernen, digitalen Einwurf-Einschreiben überhaupt noch beweisen, dass das Schreiben dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist?
I. Was war passiert?
Gestritten wurde um die Wirksamkeit einer personenbedingten (krankheitsbedingten) Kündigung. Der Kläger war sehr häufig erkrankt. Die Arbeitgeberin führte von 2020 bis Mitte 2022 diverse Kranken- und Rückkehrgespräche. Im August 2022 wurde der Mitarbeiter schriftlich zu einem bEM-Gespräch eingeladen. Dieses Gespräch wurde geführt. Nach diesem Gespräch erkrankte der Mitarbeiter auch im Jahr 2023 weiterhin häufig. Man führte in der Folgezeit wieder mehrere Kranken-/Fehlzeiten- und Rückkehrgespräche. Umstritten war, ob die Arbeitgeberin im Oktober 2023 den Kläger tatsächlich schriftlich zu einem neuen bEM-Gespräch eingeladen hatte oder nicht. Der Kläger bestritt jemals ein bEM-Einladungsschreiben erhalten zu haben. Die Arbeitgeberin trug vor, dem Kläger sei das Einladungsschreiben per Einwurf-Einschreiben zugestellt worden. Es läge der Sendeverfolgungsbericht der Deutschen Post vor.
Das Arbeitsgericht Hamburg entschied zugunsten des Mitarbeiters. Die Kündigung sei unwirksam. Dabei ließ das Gericht es dahinstehen, ob die erheblichen Fehlzeiten eine negative Gesundheitsprognose begründen würden. Die Kündigung sei jedenfalls unverhältnismäßig, da der Arbeitgeber dafür beweisfällig geblieben sei, dass sie dem Mitarbeiter die Teilnahme an einem bEM-Gespräch per Einladungsschreiben angeboten habe. Der „Beweis des ersten Anscheins“ spreche schon deshalb nicht für den Zugang des Einladungsschreibens, weil die Arbeitgeberin lediglich eine Sendungsverfolgung vorgelegt habe. Mithin habe sie der erhöhten Darlegungslast, ob mildere Mittel als die Beendigungskündigung in Betracht kämen, nicht nachkommen können.
Die Berufung der Arbeitgeberin vor dem LAG Hamburg hatte keinen Erfolg. Das LAG bestätigte die Entscheidung und erschütterte damit eine über Jahrzehnte gewachsene Praxis.
II. Was hat das LAG Hamburg entschieden?
Der Kern der Entscheidung liegt in der veränderten Technik der Deutschen Post bei der Erfassung der Einwurf-Einschreiben. In der Vergangenheit erfolgte die Ablieferung eines Einwurf-Einschreibens der Deutschen Post durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers, wobei der Postangestellte unmittelbar vor dem Einwurf das sog. „Peel-off-Label“ von der Sendung abzog und auf den vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg klebte. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Bei Einhaltung dieses Verfahrens hat der wohl überwiegende Teil der Rechtsprechung bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs einen Anscheinsbeweis dafür angenommen, dass die Sendung in den Briefkasten eingelegt worden ist.
Heute läuft der Vorgang vollständig digital: Der Postangestellte scannt die Einlieferungsnummer (Strichcode) mit dem Scanner. Die Einlieferungsnummer wird im Scannersystem hinterlegt. Der Postangestellte unterschreibt auf dem Eingabefeld des Scanners und dokumentiert den Vorgang. Das Datum wird automatisch hinterlegt. Anschließend beendet der Zustellende den Vorgang im Scanner und legt den Brief im Hausbriefkasten ein. Zuvor soll er sich vergewissern, dass der Name des Empfängers am Postbriefkasten tatsächlich steht.
Auf der Reproduktion des Zustellbelegs sind die Art der Sendung, die Sendungsnummer, die Postleitzahl und der Zustellbezirk erfasst. Weiter besteht die Möglichkeit, die Kategorie „Empfangsberechtigte“ auszuwählen. Hier gibt es drei Varianten. So stehen unter der Kategorie Empfangsberechtigter zum Ankreuzen die Möglichkeiten „Empf“, „EmpfBev“ und „And.EmpfBer“ zur Verfügung. Hinter dem Titel Empfangsbestätigung steht der Text „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben bzw. das Einwurf-Einschreiben in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt.
Das LAG Hamburg entschied, dass die Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs beim digitalen Verfahren nicht ausreiche, um den Zugang zu beweisen. Der neue - digitale - Zustellvorgang berge im Vergleich zur alten Methode zunächst die erhöhte Gefahr eines falschen Einlegens durch den Zusteller. Die Gestaltung des neuen Zustellbelegs dokumentiere zudem weder die Adresse noch die Uhrzeit. Das Datum werde automatisch hinterlegt. Auch lasse sich dem Zustellbeleg nicht entnehmen, welche Empfängeradresse auf der ursprünglichen Sendung angebracht worden sei.
Das LAG Hamburg stellte daher im Ergebnis fest, dass dieser neue digitale Ablauf nicht mehr die nötige Typizität besitze, um einen so genannten Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens zu begründen. Das bedeutet konkret: Arbeitgeber können sich nicht mehr allein auf den Einlieferungsbeleg und die digitale Reproduktion des Zustellbelegs stützen, um den Zugang beim Empfänger zu beweisen. Erschwerend kommt aus Sicht des LAG Hamburg hinzu, dass der Zustellbeleg nicht erkennen lässt, ob der Brief tatsächlich eingeworfen oder persönlich übergeben wurde – der Empfänger weiß also gar nicht, gegen was er sich verteidigen soll.
Praxishinweise: So stellen Sie rechtssicher zu
Bis auf Weiteres ist daher anzuraten, bei zeitkritischen, rechtlich relevanten Erklärungen (z. B. fristlosen Kündigungen nach § 626 BGB etc.) entweder diese persönlich unter Zeugen am Arbeitsort zu übergeben oder durch einen Boten zustellen zu lassen.
Der Bote sollte einen schriftlichen „Bericht“ erstellen, in dem er Datum, Uhrzeit, Ort und genauen Hergang der Übergabe oder des Einwurfs festhält. Im Idealfall dokumentieren Sie oder der beauftragte Bote alles von Beginn an, also, dass das Originalkündigungsschreiben ggf. in den Umschlag gesteckt wurde, dass der Umschlag persönlich übergeben oder in Abwesenheit der Umschlag in den richtigen Briefkasten eingelegt wurde. Hierzu bietet es sich an, Bilder oder gar ein kleines Zustellvideo zu erstellen.
In besonders wichtigen Fällen kann die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt werden. Die Zustellung per Gerichtsvollzieher ist aber bei zeitkritischen Vorgängen eher nicht zu empfehlen, da teilweise unklar ist, wie schnell der Gerichtsvollzieher zustellen kann.
Beim „Einschreiben-Standard“ (früher: „Übergabe-Einschreiben“) wird die Sendung persönlich an den Empfänger oder eine empfangsberechtigte Person übergeben und von dieser per Unterschrift quittiert. Ist niemand anzutreffen, hinterlässt der Zusteller eine Benachrichtigungskarte. Der Brief kann in der Filiale abgeholt werden. Der Absender erhält aber nur eine Sendungsverfolgung und einen Auslieferungsbeleg, aber keinen Rückschein mit Originalunterschrift des Empfängers. Dieser Umstand begrenzt den Beweiswert: Es lässt sich zwar nachweisen, dass jemand unterschrieben hat, aber der Absender hält die Unterschrift nicht in Händen. Im Streitfall ist der Beweiswert daher besser als beim Einwurf-Einschreiben, aber schlechter als beim Einschreiben mit Rückschein.
Das Einschreiben mit Rückschein ist die wohl beweissicherste Postprodukt-Variante, die die Deutsche Post derzeit anbietet. Die Sendung wird nur gegen persönliche Unterschrift ausgeliefert, und der Absender erhält einen Rückschein mit Datum und Unterschrift des Empfängers zurückgesandt. Seit Oktober 2022 läuft auch dieser Rückschein digital: Der Empfänger unterschreibt auf dem Scanner des Zustellers, der Absender erhält anschließend einen digitalen Rückschein (Online-Zugriff) statt einer physischen Karte mit Originalunterschrift. Das auf dem Rückschein genannte Zustelldatum wird von Gerichten als Empfangsdatum anerkannt. Ist der Empfänger nicht anzutreffen und verweigert er die Abholung in der Filiale, gilt der Brief als nicht zugegangen – der Brief kommt zum Absender zurück. Das ist für den Arbeitgeber im Kündigungsfall ein Problem, wenn er nicht nachweisen kann, wann der Arbeitnehmer von der Kündigung Kenntnis erlangen konnte oder musste.
Beim jedenfalls digitalen Einwurf-Einschreiben wird die Sendung nicht persönlich übergeben, sondern in den Briefkasten eingeworfen. Der digitale Zustellvermerk dokumentiert seit dem LAG Hamburg nicht mehr zuverlässig, ob der Brief tatsächlich den richtigen Briefkasten erreicht hat. Bestreitet der Empfänger den Erhalt, trägt der Arbeitgeber das volle Beweisrisiko, selbst wenn ein Einlieferungsbeleg und ein digitaler Zustellvermerk vorhanden sind.
III. Fazit
Das - digitale - Einwurf-Einschreiben ist für rechtlich wichtige Dokumente – insbesondere Kündigungen und Abmahnungen – derzeit mit erheblicher Unsicherheit behaftet.
IV. Ausblick
Der Bundesgerichtshof entschied noch 2023 (BGH, Beschluss vom 11.05.2023, V ZR 203/22, Rn. 8; BGH, Urteil vom 27.09.2016, II ZR 299/15, Rn. 33), dass die Vorlage des Einlieferungsbelegs und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs grundsätzlich für das Eingreifen des Anscheinsbeweises ausreiche. Die Entscheidung betraf allerdings seinerzeit ein nicht digitalisiertes Einwurf-Einschreiben.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage in einer Entscheidung vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24, dort. Rn. 13 ff., 18 f., offengelassen, da im dortigen Verfahren die Arbeitgeberin nicht dazu vorgetragen hatte, um welches Zustellungsverfahren es sich handelte.
Die alleinige Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und des Sendungsverlaufs begründete aber schon immer keinen ausreichenden Zugangsnachweis. Die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs musste bzw. muss immer vorgelegt werden.
Das Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 184/25 - hat für den 07.05.2026 die mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren angesetzt. Eine höchstrichterliche Klärung steht damit für das digitale Einwurf-Einschreiben unmittelbar bevor. Wir werden über das Ergebnis berichten.
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