Urteil vom 19.11.2025, Az.: 8 SLa 372/25 - Worum ging es?
Ein Gebäudereinigerbetrieb verweigerte die Entgeltfortzahlung, weil sich eine Mitarbeiterin am Tag ihrer Eigenkündigung krankmeldete und lückenlos bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses am 15.09.2024 arbeitsunfähig geschrieben war. Angesichts des zeitlichen Gleichlaufs von Eigenkündigung und AU sah der Arbeitgeber den Beweiswert der Krankschreibung als erschüttert an.
Um die behauptete Beweiswerterschütterung zu entkräften, gab die Klägerin im Prozess an, dass sie einer länger anhaltenden Belastungssituation am Arbeitsplatz (Personalmangel, erhöhtes Pensum) ausgesetzt war und seit Juli 2024 unter Schlafstörungen sowie unter Erschöpfung, Ängsten und Zittern litt. Am 12.08.2024 habe sie deshalb ihre Ärztin aufgesucht, die Neurasthenie (ICD F48.0) diagnostiziert und sie zunächst bis 18.08.2024 arbeitsunfähig geschrieben habe. Am selben Tag der Krankschreibung hat sie den Entschluss zur Eigenkündigung gefasst, allerdings erst nachdem sie eine WhatsApp-Sprachnachricht der Objektleiterin erhalten habe. Das zeitliche Zusammenfallen von Krankschreibung und Kündigung sei Zufall gewesen. Es folgten weitere Folgebescheinigungen bis zum 15.09.2024. Danach nicht mehr. Zur Untermauerung entband die Klägerin ihre Ärztin von der Schweigepflicht.
Das ArbG Hannover sah den Beweiswert der Krankschreibung nicht (!) als erschüttert an, weil der Vortrag der Klägerin, wonach sie den Kündigungsentschluss erst nach der Krankschreibung gefasst hat, von dem Arbeitgeber nicht widerlegt werden konnte. Aus diesem Grund wurde der Zahlungsklage stattgegeben.
Erfreulicherweise hatte die Berufung des Arbeitgebers Erfolg: Das LAG Niedersachsen hob das Urteil auf und wies die Klage auf Entgeltfortzahlung ab.
Anders als die erste Instanz hielt das LAG Niedersachsen den Beweiswert der AU-Bescheinigungen aufgrund der engen zeitlichen Koinzidenz von Erkrankung/Kündigungsentschluss am 12.08.2024 und der passgenauen Bescheinigung bis zum letzten Tag der Arbeitspflicht für erschüttert. Die behauptete Reihenfolge (erst Arztbesuch, dann Kündigungsentschluss) sei objektiv nicht überprüfbar und rechtlich unerheblich; entscheidend sei der zeitliche Gleichlauf, der für einen objektiven Dritten ernsthafte Zweifel begründet.
Das LAG hat deshalb über die Behauptungen der Klägerin zu ihrer Krankschreibung Beweis erhoben und die behandelnde Ärztin im Prozess als Zeugin vernommen. Dabei hat die Zeugin eingeräumt, nur die erste und dritte AU-Bescheinigung unterschrieben zu haben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnten die Schilderungen der Ärztin die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft belegen. Das LAG stufte die pauschalen ärztlichen A-gaben als unergiebig ein; es lagen zudem erhebliche Verstöße gegen die AU-Richtlinie vor:
Die vernommene Ärztin erklärte wörtlich: „Ich habe der Klägerin ihre geschilderten, im weitesten Sinne psychischen, Symptome geglaubt. Ich glaube meinen Patienten, wenn sie mir Beschwerden schildern.“ Das Gericht wertete dies – gerade bei rein psychischen, nicht dem Augenschein zugänglichen Symptomen – als unzureichend, weil erkennbar keine vertiefte, prüfende ärztliche Anamnese vorgenommen wurde. Solche pauschalen Bestätigungen genügen nicht, um nach Erschütterung des Beweiswerts den vollen Gegenbeweis der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit zu führen.
Hinzu kamen gravierende Verfahrensmängel: Die Ärztin unterschrieb nur die Erst- und die Drittbescheinigung; die Folgebescheinigungen vom 16.08. und 02.09. stammten von einem Kollegen, ohne dass die Klägerin untersucht wurde („auf Zuruf“). Das Gericht sah darin einen groben Verstoß gegen § 4 Abs. 5 AU-Richtlinie, wonach die Feststellung – auch bei Folgebescheinigungen – nur aufgrund ärztlicher Untersuchung, grundsätzlich persönlich, erfolgen darf. Die Ausnahmen (Video/Telefon nach den Vorgaben der Richtlinie) lagen nicht vor. Eine derart mangelbehaftete Handhabung trage die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nicht, so dass die Bescheinigungen keinen Beweiswert entfalten konnten.
In der Gesamtschau kam das LAG zu dem Ergebnis, dass die Klägerin trotz Schweigepflichtentbindung und Zeugeneinvernahme der Ärztin den erforderlichen Gegenbeweis für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum nicht erbracht hat. Die pauschalen ärztlichen Angaben zur Art und Weise der Krankschreibung und die Missachtung der AU-Richtlinie reichten nicht aus, um die zuvor begründet erschütterten Zweifel zu überwinden, so dass die Klägerin beweisfällig blieb.
Das LAG Niedersachsen bestätigt damit erneut die Linie des BAG. Arbeitgeber dürfen bei auffälliger zeitlicher Koinzidenz und bei ärztlichen Verfahrensverstößen den Beweiswert der AU anzweifeln – und in gut begründeten Fällen Entgeltfortzahlung verweigern, bis der Arbeitnehmer konkret nachlegt:
Der hohe, aber widerlegbare Beweiswert der AU kann durch Indizien erschüttert werden; insbesondere durch passgenaue Krankschreibungen zur Kündigungsfrist und durch Verstöße gegen medizinische Kernvorgaben der AU-Richtlinie (persönliche Untersuchung; angemessene Prognosedauer, die i.d.R. nicht länger als 2 Wochen dauern soll).
Verstöße gegen § 4 und § 5 AU-RL gelten als medizinische Standards zur validen Feststellung und können den Beweiswert im Rahmen der freien Beweiswürdigung erschüttern.
Nach Erschütterung trifft den Arbeitnehmer die volle Substantiierungslast: Er muss konkrete Beschwerden, Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und ggf. ärztliche Maßnahmen darstellen; bloße pauschale Angaben oder formfehlerhafte Krankschreibungen genügen nicht.
Gerade die Missachtung des Erfordernisses der persönlichen Untersuchung und unzulässige Fern-/Telefonbescheinigungen werden in der Instanzrechtsprechung als starkes Indiz gegen den Beweiswert gewertet.
Autor*in

Verbandsjuristin
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Ruth Wreesmann
