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Juli 2026: Privatnutzung eines Dienstwagens im Hinblick auf die Berechnung des pfändbaren Einkommens - BAG Urteil vom 25.03.2026 - 5 AZR 38/25

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über Nettovergütungsdifferenzen.

Der klagende Arbeitnehmer war seit Juni 2013 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Diesem ist auf Grundlage eines Dienstwagenüberlassungsvertrages aus März 2014 ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen worden.

Das Bruttomonatsgehalt des Klägers setzte sich aus einem Jahresgehalt anteilig, dem PKW-Wert geldwerten Vorteil in Höhe von 445 € sowie dem PKW-Kilometer geldwerten Vorteil in Höhe von 747,60 € zusammen. Das Jahresgehalt anteilig betrug in den Monaten Januar 2017 bis Februar 2018 jeweils 3.850 € brutto, im Monat März 2018 4.230 € brutto und den nachfolgenden Monaten bis einschließlich April 2020 jeweils 4.285 € brutto.

Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder, seine Ehefrau ist berufstätig und bezieht eigenes Einkommen.

Im weiteren Verlauf hat der Kläger sodann die Zahlung restlicher Nettovergütung für die Monate Januar 2017 bis April 2020 in Höhe von insgesamt ca. 12.500 € verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die beklagte Arbeitgeberin habe bei Zahlung der Vergütung die Regelungen der § 107 Abs. 2 S. 5 GewO, die §§ 850 ff. ZPO zu den Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet. Mit Blick auf seine jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen sei der ihm ausgezahlte Nettobetrag unter Berücksichtigung der geldwerten Vorteile für die Privatnutzung des PKW sowie die PKW-Kilometer zur Arbeitsstätte unterhalb der individuellen Pfändungsfreigrenze, sodass die entsprechenden Differenzen monatlich nachzuzahlen wären.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat die Klage zunächst abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des klagenden Arbeitnehmers das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die beklagte Arbeitgeberin zur Zahlung von weiteren ca. 30.000 € netto nebst Zinsen verurteilt. Auf die vom Senat insoweit zugelassene Revision der beklagten Arbeitgeberin hat dieser das Berufungsurteil unter dem 31.05.2013 (Az. 5 AZR 273/22) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Das LAG hat die Beklagte dann unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen zur Zahlung von ca. 2.400 € netto nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision begehrt der klagende Arbeitnehmer eine weitergehende Klagestattgabe.

Entscheidung des Gerichts:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers im Weiteren für überwiegend begründet erachtet. Dem Kläger ist damit ein über den vom LAG bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von ca. 2.400 € netto von weiteren ca. 11.000 € netto zugesprochen worden.

Nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 GewO ist Arbeitsentgelt grundsätzlich in Geld zu zahlen. Sachbezüge sind nur unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 S. 1 GewO zulässig und dürfen nach § 107 Abs. 2 S. 5 GewO den pfändbaren Teil des Entgelts nicht übersteigen. Das BAG hat weiter ausgeführt, dass es sich bei dieser vorbenannten Regelung um ein sogenanntes Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB handelt. Wird diese insofern verletzt, sei die Sachbezugsabrede insgesamt nichtig, sofern der Sachbezug unteilbar sei.

In diesem Fall könne - so die Auffassung des BAG - der Sachbezug die Vergütung nicht erfüllen und der Arbeitnehmer habe Anspruch auf Auszahlung des geldwerten Vorteils.

Die Bestimmung des pfändbaren Einkommens richte sich dabei nach den §§ 850 ff. ZPO. Im weiteren Verlauf hat sich das Bundesarbeitsgericht dann mit der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im vorliegenden Fall auseinandergesetzt. Die Ehefrau des Klägers sei wegen eigenem Einkommen nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Auch die Kinder seien nur anteilig zu berücksichtigen, da beide Elternteile unterhaltspflichtig seien.

Im Ergebnis geht das BAG daher davon aus, dass durch die Missachtung der vorbenannten Grundsätze, die dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Entgeltansprüche ausschließlich in den Monaten Dezember 2018 sowie März, November und Dezember 2019 erfüllt seien. Für die restlichen geltend gemachten Monate sei durch die Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung keine Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten, da der Wert des vereinbarten Sachbezugs höher gewesen sei als der monatlich pfändbare Teil des Arbeitsentgelts des Klägers.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis:

Der Dienstwagen, insbesondere mit eingeräumter Privatnutzung, ist einerseits ein entscheidender Regelungspunkt arbeitsvertraglicher Beziehungen. Andererseits kommt es vermehrt zu etwaigen Streitigkeiten, die nicht nur entsprechende Entzugsmaßnahmen umfasst, sondern - wie der vorliegende Fall zeigt - auch in dem zunehmenden Risiko von Nettodifferenzvergütung Einklang findet. Arbeitgebern ist daher dringend angeraten, die jeweiligen geldwerten Vorteile (1 %, 0,5 % oder 0,25 % Versteuerung zum Bruttolistenpreis je nach Antriebsart sowie geldwerter Vorteil für die Kilometer zur Arbeitsstätte) im Verhältnis zum monatlichen Entgelt bzw. dem verbleibenden pfändbaren Einkommen unter Berücksichtigung der individuellen Unterhaltsverpflichtungen im Auge zu behalten. Auch wenn diese Regelungen bei Abschluss einer Vereinbarung zutreffend sein mögen, ist jedenfalls durch weiteres Zeitverschreiten denkbar, dass Unterhaltsverpflichtungen hinzukommen und damit auch das pfändungsfreie Einkommen steigt. Es kann daher zunehmend zu einem Risiko auf Arbeitgeberseite führen.

Gerne steht Ihnen das Team des Arbeitgeberverbandes Oldenburg in diesen Konstellationen für Fragen zur Verfügung.

Autor*in

Verbandsjurist

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Dr. Horst Röben

horst.roeben@agv-oldenburg.de