Ein Erfolg ist den Juristen des Arbeitgeberverbandes Oldenburg jüngst vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen gelungen. Dieses stellte in seinem Urteil vom 09.05.2025 (14 SLa 719/24) sinngemäß klar:
Das rein hypothetische Risiko der missbräuchlichen Verwendung von personenbezogenen Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung führen. Das angerufene Gericht müsse vielmehr prüfen, ob die Befürchtung der missbräuchlichen Datenverwendung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung EuGH sollen auch negative Gefühle („Befürchtung“) in solchen Konstellationen einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens begründen können. Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reicht nach der LAG-Entscheidung aber nicht aus, denn das Gericht habe zu prüfen, ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände „als begründet angesehen werden kann“. Dies setzt zwingend die Anwendung eines objektiven Maßstabs voraus. Dabei ist u.a. die objektive Bestimmung des Missbrauchsrisikos der Daten von Bedeutung. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht verlangt, dass ein erlittener Nachteil spürbar oder eine Beeinträchtigung objektiv sein muss. Damit hat der Gerichtshof nur klargestellt, dass es keine „Bagatellgrenze“ gibt. Der objektive Maßstab bzgl. des Vorliegens eines Schadens als solchen ist hiervon zu unterscheiden. Besteht der Schaden in negativen Gefühlen, die für sich genommen nicht beweisbar sind, hat das nationale Gericht die Gesamtsituation und letztlich auch die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Klagepartei auf der Grundlage eines substantiierten Sachvortrags zu beurteilen. Steht ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach richterlicher Beweiswürdigung i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO zum Nachteil der Klagepartei als geschützter Person fest, mindert sich das Beweismaß bzgl. der Entstehung und der Höhe des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO (zu allem Vorstehenden: BAG 20.06.2024 – 8 AZR 124/23 – Rn. 11 ff.).
Hier war es so, dass sich der Kläger gegen eine Magnettafel gewandt hatte, auf der sein Name aufgeführt war. Die Magnettafel mit dem Namen des Klägers befand sich jedoch in einem abgeschlossenen Bereich, der primär für die Mitarbeiter der Dokumentationsabteilung bestimmt war. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass Kollegen darüber Informationen erhielten, die ihnen nicht ohnehin bekannt waren, da sie ihn regelmäßig vertreten mussten. Trotz umfangreicher Rechtsausführungen und pauschaler Behauptungen einer schweren Persönlichkeitsverletzung hatte der Kläger das hieraus konkret erwachsende Schädigungs- oder Beeinträchtigungspotenzial nicht dargelegt. Die Aussage des Klägervertreters, dass es auf die in der Abteilung anwesenden Personen ankomme, überzeugte das Gericht nicht. Zudem blieb offen, wer sich überhaupt für diese Tafel interessieren sollte und welche Folgen dies für den Kläger haben könnte. Das Gericht geht insgesamt davon aus, dass es sich vorliegend um ein rein hypothetisches Risiko einer missbräuchlichen Datenverwendung handelt, das keinen Entschädigungsanspruch zu begründen vermag. Dasselbe gilt für die pauschalen Vermutungen des Klägers zu der E-Mail-Adresse bei Krankmeldungen. Davon unabhängig ist bei einer Gesamtwürdigung der hier vorliegenden Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aufhängen der Magnettafel in der kleinen Abteilung aus gewichtigen arbeitsorganisatorischen Gründen erfolgt und damit jedenfalls eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.
Ein bloß abstraktes oder hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten reicht für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach alledem nicht aus. Vielmehr bedarf es einer nachvollziehbaren und auf den Einzelfall bezogenen Darlegung, warum die befürchtete Datenverwendung objektiv als begründet erscheint.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger weder konkrete Auswirkungen der Datennutzung noch nachvollziehbare Befürchtungen glaubhaft gemacht. Die jahrelange Duldung der Magnettafel und das Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für einen Missbrauch sprechen gegen die Annahme eines ersatzfähigen Schadens. Zudem erfolgte die Datenverarbeitung auf einer klaren arbeitsorganisatorischen Grundlage und war damit gerechtfertigt.
In Zweifelsfällen stehen die Juristen des Arbeitgeberverbandes Oldenburg den Mitgliedsunternehmen gern zur Beratung zur Verfügung.
Autor*in

Stellv. Hauptgeschäftsführerin
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) und Wirtschaftsmediatorin (BMWA)
Verena Albrecht
