Der Betriebsrat ist vor jeder Einstellung durch Vorlage von Unterlagen zu beteiligen gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 13.12.2023 - 1 ABR 28/22, hat entschieden, dass ein Betriebsrat auch Bewerbungsunterlagen in digitaler Form akzeptieren muss. Damit hat das BAG Klarheit geschaffen für Arbeitgeber, die Bewerbungsprozesse digital durchführen.
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