Aktionen des AGV
  Rückruf zur gewünschten Uhrzeit
  Ihre Vorteile als Mitglied
  Neu hier? Zur geführten Tour
 
Start
Profil
Leistungen
Mitglieder
Aktuelles & Presse
Presse-Informationen
Arbeitsrechtliches Thema des Monats
  Archiv
Terminkalender
Themenlinks
AGV-Postbote
Mobile Dienste
Referendariat
Öffentlichkeitsarbeit
Weiterbildung
Kontakt
Impressum
Mittwoch, 08.09.2010

Arbeitsrechtliches Thema des Monats

Februar 2010

Der Fall "Emmely" - Bagatelldiebstahl als Kündigungsgrund?


In den letzten Wochen und Monaten waren "Emmely" und ihre "Leidensgenossen" Thema in allen großen deutschen Tageszeitungen und Talkshows. Nicht nur die Medien, sondern auch namhafte Politiker ließen sich darüber aus, ob es "gerecht" sei, wenn der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin außerordentlich kündigt, weil sie zwei Leergutbons einlöst oder an einem Büfett unerlaubt eine Frikadelle des Arbeitgebers verspeist.

Der Sachverhalt des Falles "Emmely" sieht dergestalt aus, dass die Klägerin 50 Jahre alt ist und bei der Beklagten, einer Einzelhandelskette, seit 1977 als Kassiererin beschäftigt war. In der Filiale, in der sie arbeitete, steht ein Automat für die Rückgabe von Leergut. Der Kunde erhält einen Pfandbon, den die Kassiererin beim Einlösen an der Kasse abzeichnet. Für Mitarbeiter der Beklagten, die Leergut abgeben wollen, gilt dagegen laut einer Arbeitsanweisung ein anderes Verfahren: Sie müssen die Flaschen zunächst dem Filialleiter vorzeigen, wenn sie das Geschäft betreten und später den Pfandbon von ihm abzeichnen lassen. Löst dann der Mitarbeiter den Leergutbon an der Kasse ein, zeichnet ihn die Kassiererin ein zweites Mal ab. Am 12.01.2008 fand eine Kollegin der Klägerin im Kassenbereich zwei noch nicht abgezeichnete Leergutbons im Wert von 0,48 € und 0,82 €. Sie übergab sie dem Marktleiter. Dieser gab sie an die Klägerin weiter, damit sie sie verwahrte, falls ein Kunde sie für sich reklamieren sollte. Andernfalls sollten die Pfandbons später als Fehlbons bei der Leergutabrechnung verbucht werden. Die Klägerin legte am 22.01.2009, also 10 Tage später, bei ihrem eigenen Einkauf an der Kasse zwei Leergutbons mit genau diesen Werten vor. Der Wert ihres Einkaufes reduzierte sich dadurch um 1,30 €. Dies erregte bei der Beklagten den Verdacht, dass es sich bei diesen Leergutbons um diejenigen handeln könnte, die der Filialleiter der Klägerin zuvor übergeben hatte. Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hörte die Beklagte die Klägerin zu dem Vorwurf an. Diese gab in zwei Anhörungen zwei Begründungen dazu, wie sie zu den Leergutbons gekommen sei. Auch im Kündigungsschutzverfahren bestritt die Klägerin die Vorwürfe nachhaltig und verteidigte sich mit verschiedenen Versionen.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hielt es das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 24.02.2009 für erwiesen, dass die Klägerin wissentlich die Pfandbons eingelöst hatte, die ihr der Filialleiter am 12.01.2008 übergeben hatte. An sich hätte auch schon der schwerwiegende Verdacht einer solchen Verfehlung genügt, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die Kündigung ist aber nur gerechtfertigt, wenn eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall ergibt, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das LAG berücksichtigte hier die lange Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die schlechten Chancen der Klägerin am Arbeitsmarkt zu ihren Gunsten. Zu ihren Lasten hielten sie ihr jedoch ihr Verhalten während der Anhörungen und während des Kündigungsschutzprozesses entgegen.

Allein diese Rechtsfrage – nämlich ob das Gericht im Rahmen der Interessenabwägung das spätere Prozessverhalten der gekündigten Arbeitnehmerin hätte berücksichtigen dürfen – ist von allgemeiner Bedeutung. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Umstände, die nach Zugang der Kündigung eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Da jedoch das LAG Berlin-Brandenburg hier anders entschieden hat, wurde nun die Revision in diesem Rechtsstreit zugelassen. Das BAG hat nun allein darüber zu entscheiden, ob hier dieses spätere Prozessverhalten hätte berücksichtigt werden dürfen.

Die in den Medien hoch diskutierte Frage, deren Spitze die Aussage des Wolfgang Thierse war, dass "ein barbarisches Urteil von asozialer Qualität" vorliege , ob außerordentliche Kündigungen bei Bagatelldiebstählen überhaupt zulässig seien, spielt für diese Rechtsfrage, die das BAG nun zu klären hat, keine Rolle.

Im Übrigen wurde schon 1984 in dem Urteil des BAG vom 17.05.1984 im so genannten "Bienenstichfall" entschieden, dass auch bei Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Hier hatte eine Büfettkraft ein Stück Bienenstich aus dem Warenbestand ihres Arbeitgebers genommen und es hinter der Bedienungstheke verzehrt.

Zusammenfassend ist daher auch bei so genannten Bagatellen und hierauf beruhenden fristlosen Kündigungen keine Unmenschlichkeit und rigorose Härte zu sehen, sondern ein konsequentes Verhalten. Ansonsten müsste nämlich die Frage gestellt werden, bei welcher Geringfügigkeitsgrenze, bei welchem Alter und bei welcher Betriebszugehörigkeit welche Grenze angesetzt werden soll.

Sollten weitere Fragen zu diesem Thema aufkommen, erhalten unsere Mitgliedsunternehmen bei den Juristinnen bzw. Juristen unserer Geschäftsstelle ausführliche Informationen.

Autorin: Rechtsanwältin und Mediatorin Katja Kraft
Telefon: (04 41) 2 10 27-41
Datum: 28.01.2010


Katja Kraft

zurück