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		<title>Arbeitgeberverband Oldenburg</title>
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		<description>Aktuelle Meldungen des Arbeitgeberverband Oldenburg.</description>
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			<title>Arbeitgeberverband Oldenburg</title>
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		<lastBuildDate>Wed, 16 May 2012 15:38:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
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			<title>Den demografischen Wandel als Chance begreifen</title>
			<link>http://www.agv-oldenburg.de/aktuelles-presse/news/meldung/den-demografischen-wandel-als-chance-begreifen.html</link>
			<description>Gast der Vortragsreihe &quot;Wirtschaft und Politik&quot; des Arbeitgeberverbandes Oldenburg war in diesem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[&quot;Die Arbeitswelt der Zukunft - Herausforderungen in einem neuen Arbeitsmarkt, lautete der Vortragstitel von Professor Dr. Christoph M. Schmidt. Er war Gast der Vortragsreihe &quot;Wirtschaft und Politik&quot; des Arbeitgeberverbandes Oldenburg. Professor Schmidt ist Präsident des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung, Esse, Professor an der Ruhr-Universität Bochum und Mitglied im Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.<br /><br />Professor Christoph M. Schmidt berichtete, dass die zu erwartenden Auswirkungen des demografischen Wandels und die daraus entstehenden politischen Herausforderungen durchaus groß seien. &quot;Sie stellen aber keine schicksalhafte Bedrohung des materiellen Wohlstandes dar&quot;, so Schmidt.&nbsp; Vor allem das Wirtschaftswachstum und die Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte stünden auf dem Prüfstein.<br /><br />&quot;Der demografische Wandel ist jetzt nicht mehr aufzuhalten&quot;, fasste Schmidt zusammen. Er könne noch abgedämpft werden: ein wenig mit Hilfe von Geburtenförderung, ein wenig mehr mit Hilfe von Zuwanderung. Doch am Ende bleibe Politik und Wirtschaft keine andere Wahl, als sich möglichst effektiv auf den Wandel einzustellen. &quot;Wir haben große Möglichkeiten, aber es kommt darauf an, die wirtschaftspolitischen Weichen richtig und entschlossen zu stellen&quot;, forderte Schmidt.<br /><br />Stellschrauben der wirtschaftspolitischen Steuerung seien die Erhöhung der Nettozuwanderung, die Steigerung der Erwerbsquoten von Frauen, die Erhöhung des Renteneintrittsalters, die Steigerung der Geburtenziffer und eine kluge und zukunftsweisende Bildungspolitik, so Schmidt.<br /><br />Professor Schmidt warnte aber davor, dass die sozialen Sicherungssysteme, insbesondere Alterssicherung und das Gesundheitssystem, sehr sensibel auf den demografischen Wandel reagierten. Auf dem Arbeitsmarkt müsse&nbsp;eine Vielzahl von Maßnahmen wirken: Zuwanderung und Integration, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, längere Lebensarbeitszeiten und vor allem &quot;Bildung, Bildung, Bildung&quot;.]]></content:encoded>
			<category>Presse-Informationen</category>
			<category>News Teaser</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 16 May 2012 15:38:00 +0200</pubDate>
			
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			<title>Mit echter Leidenschaft für die Sache</title>
			<link>http://www.agv-oldenburg.de/aktuelles-presse/news/meldung/mit-echter-leidenschaft-fuer-die-sache.html</link>
			<description>Personalforum Oldenburger Münsterland des Arbeitgeberverbandes Oldenburg trifft sich bei Remmers</description>
			<content:encoded><![CDATA[<b>Löningen/Oldenburg.</b> Dass sich die Firma Remmers in den letzten 60 Jahren von einem Einmannbetrieb zu einem starken mittelständischen Unternehmen entwickelt hat, ist kein Zufall. Dahinter steckt planvolles unternehmerisches Handeln, gepaart mit Kontinuität, Innovation, Expansion und echter Leidenschaft für die Sache. Davon konnten sich&nbsp;am 09.05.2012&nbsp;30 Personalverantwortliche aus Unternehmen des Oldenburger Münsterlandes persönlich überzeugen. Im Rahmen des Personalforums Oldenburger Münsterland des Arbeitgeberverbandes (AGV) Oldenburg besuchten sie die Remmers Baustofftechnik in Löningen. Gerd-Dieter Sieverding, Vorsitzender des Aufsichtsrates der Remmers AG, begrüßte die Gäste und stellte ihnen das Unternehmen vor.<br /><br />Die Remmers Baustofftechnik GmbH in Löningen ist der führende Hersteller für Produktsysteme zur Instandsetzung, zum Schutz und für den Erhalt von Bausubstanz. Den Grundstein für die Remmers Baustofftechnik legte im Jahr 1949 Bernhard Remmers, als er sich mit dem Handel von Ölen, Holzschutz, Farben und Anstrichen selbständig machte. In den folgenden Jahrzehnten entwickelte sich ein erfolgreiches mittelständisches, konzernunabhängiges Familienunternehmen mit über 260 Millionen Euro Umsatz und mehr als 1.400 Beschäftigten im In- und Ausland.<br /><br />Heute ist Remmers führend in der Bauchemie, der Holzlackindustrie und dem Baudenkmalschutz und setzt mit über 400 Produktsystemen Standards. Der Bereich Baudenkmalpflege ist das beste Beispiel, wie sich bei Remmers Leidenschaft zur Profession entwickelt hat. Was mit dem Engagement des Unternehmensgründers Bernhard Remmers für den Denkmalschutz begonnen hat, ist heute Europas Spezialist Nummer 1 für den Erhalt historischer Bauwerke und damit den Schutz wertvoller Güter geworden: von den Kathedralen des Mittelalters über den Reichstag und das Brandenburger Tor bis zur monumentalen 1.000 Jahre alten Tempelanlage Angkor Wat in Kambodscha. In der Bauwerkserhaltung nimmt die Bauwerksabdichtung eine zentrale Rolle ein und sorgt für trockene Wände und Keller.<br /><br />Die Holzschutzmittel im Holzhandwerk waren die ersten Produkte, die Remmers im Programm hatte. Noch heute bilden sie neben den Holzlacken und -lasuren einen Grundpfeiler des Geschäfts.<br /><br />Der Bereich Bodenschutz rundet das Sortiment von Remmers ab. Hier umfasst das Programm Antistatik-Beschichtungen, Antirutschbeläge, Naturstein nachempfundene Beschichtungen, Estriche, Grundierungen, Imprägnierungen und Versiegelungen.<br /><br />Nach einer Betriebsbesichtigung informierte Dr. Karsten Tech, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des AGV Oldenburg, in einem Kurzvortrag über Inhalt und Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts.]]></content:encoded>
			<category>Presse-Informationen</category>
			<category>News Teaser</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 11 May 2012 12:16:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
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			<title>Mai 2012&lt;br&gt;Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag</title>
			<link>http://www.agv-oldenburg.de/aktuelles-presse/news/meldung/mai-2012brvorlage-einer-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-ab-dem-ersten-krankheitstag.html</link>
			<description>Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, im Falle von...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, im Falle von Arbeitsunfähigkeit, welche länger als 3 Tage andauert, dem Arbeitgeber eine so genannte&nbsp;Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. <br />Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, die Vorlage auch früher zu verlangen (§ 5 Absatz 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).<br /><br />Zum Teil wurde die Ansicht vertreten, dass der Arbeitgeber die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht ohne sachlichen Grund verlangen kann. Das LAG Köln hat sich in einer nunmehr veröffentlichen Entscheidung mit dieser Frage beschäftigen müssen.<br /><br />Eine Mitarbeiterin einer Rundfunkanstalt stellte für den 30.11.2010 einen Dienstreiseantrag, welcher durch den Arbeitgeber abgelehnt wurde. Die Mitarbeiterin meldete sich daraufhin für den 30.11.2010 krank. Dies veranlasste den Arbeitgeber, die Mitarbeiterin aufzufordern, zukünftig bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Mitarbeiterin weigerte sich. Sie vertrat die Ansicht, dass weder ihr Verhalten noch ihre Vorerkrankungen einen Missbrauchsverdacht begründeten und sie daher eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst vorlegen müsse, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage andauern würde. Sie beantragte daher bei Gericht, die Unwirksamkeit der Anweisung ihres Arbeitgebers festzustellen.<br /><br />Das LAG Köln vertrat die Auffassung, dass die Anweisung des Arbeitgebers durch den eindeutigen Wortlaut des § 5 Absatz 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz gedeckt ist. Die Anweisung des Arbeitgebers bedarf daher weder einer Begründung noch eines Sachverhaltes, der ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers vermuten lässt. Es ist noch nicht einmal erforderlich, dass die Anweisung des Arbeitgebers billigem Ermessen entspricht. Der Arbeitgeber unterliege lediglich dem allgemeinen gesetzlichen Schikane- und Diskriminierungsverbot.<br /><br />Die Mitarbeiterin ist im Wege der Revision bei dem BAG gegen die Entscheidung des LAG Köln vorgegangen.<br /><br />Autor: Rechtsanwalt Torsten Kasimir<br />Telefon: (0441) 2 10 27-51<br />E-Mail: <link torsten.kasimir@agv-oldenburg.de>torsten.kasimir@agv-oldenburg.de</link> ]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrechtliches Monatsthema</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 27 Apr 2012 10:47:00 +0200</pubDate>
			
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		<item>
			<title>April 2012&lt;br&gt;AGG und keine Ende?</title>
			<link>http://www.agv-oldenburg.de/aktuelles-presse/news/meldung/april-2012bragg-und-keine-ende.html</link>
			<description>Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit seinem Urteil vom 20.03.2012 (9 AZR 529/10) mit dem Thema...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit seinem Urteil vom 20.03.2012 (9 AZR 529/10) mit dem Thema einer Diskriminierung wegen des Lebensalters auseinandergesetzt. Gemäß § 3 Abs. 1 des BUrlG beträgt der jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zustehende bezahlte Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage, im Falle einer 5-Tage-Woche beläuft sich dieser gesetzliche Urlaubsanspruch auf 20 Arbeitstage. Anders dagegen knüpft für den öffentlichen Dienst § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD an das Lebensalter des Beschäftigten an. Diese Tarifvorschrift regelt, dass bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr sich auf 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr auf 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr auf 30 Arbeitstage beläuft. Nach dieser Regelung für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist für die Berechnung der Urlaubsdauer das Lebensjahr maßgebend, welches der Beschäftigte im Laufe des Kalenderjahres vollendet.<br /><br />Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG in Verbindung mit § 1 AGG dürfen Beschäftigte u. a. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden, wobei eine unmittelbare Benachteiligung dann vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 20.03.2012 festgestellt, dass die in § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD angeordnete Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt. Dieses Verbot einer Diskriminierung wegen des Alters könne nur dadurch beseitig werden, dass die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Weise &quot;nach oben&quot; anzupassen sei, dass auch deren Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr auf 30 Arbeitstage laute. So die Darlegungen des Bundesarbeitsgerichtes.
Dieses Urteil gibt uns Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass im Prinzip jede Staffelung nach Lebensjahren gegen das Diskriminierungsverbot des AGG verstößt. Wenn Sie also in Ihren Arbeitsvertragsmustern oder betrieblichen Regelungen unterschiedliche Urlaubsansprüche bezogen auf vollendete Lebensjahre regeln, so verstoßen diese gegen das AGG. Diese Regelungen sind zu ersetzen in eine Bestimmung, die z. B. den Urlaubsanspruch in Abhängigkeit mit der Beschäftigungsdauer regelt.<br /><br />Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes verfolgt die tarifliche Urlaubsstaffelung des TVöD nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen, so das Bundesarbeitsgericht. Dagegen lässt sich eine Urlaubsstaffelung nach den Beschäftigungsjahren durchaus begründen. Wenn im Rahmen einer derartigen Regelung ein Mitarbeiter den maximalen Urlaubsanspruch erst nach 2 Stufen und nach einer Beschäftigungsdauer von 5 oder 8 Jahren erhält, so dürfte hierin kaum eine Diskriminierung wegen des Alters zu sehen sein, denn eine Beschäftigungszeit in dem vorgenannten Rahmen können Menschen unterschiedlichen Alters absolvieren.<br /><br />Doch sei vor einer Regelung mit einer zu langen Beschäftigungszeit auch durchaus gewarnt, denn hierin könnte die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls eine Diskriminierung wegen des Alters erblicken, denn erfahrungsgemäß werden z. B. Beschäftigungsjahre von mehr als 15 oder 20 Jahren naturgemäß nur von nicht mehr ganz jungen Mitarbeitern erreicht. Vertragsmuster mit einer unterschiedlichen Gewährung von Erholungsurlaub bezogen auf die Absolvierung von Lebensjahren sind in dem vorgenannten Sinne zu ändern.<br /><br />Autor: Geshäftsführer Horst-Peter Brenneke<br />Telefon (0441) 2 10 27-31<br />E-Mail: <link horst-peter.brenneke@agv-oldenburg.de>horst-peter.brenneke@agv-oldenburg.de</link> ]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrechtliches Monatsthema</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 29 Mar 2012 12:08:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Treffen des Netzwerkes &quot;Unternehmerinnen im Dialog&quot;</title>
			<link>http://www.agv-oldenburg.de/aktuelles-presse/news/meldung/treffen-des-netzwerkes-unternehmerinnen-im-dialog.html</link>
			<description>Am 26.03.2012 fand ein erneutes Treffen des Netzwerkes &quot;Unternehmerinnen im Dialg&quot; des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Am 26.03.2012 fand ein erneutes Treffen des Netzwerkes &quot;Unternehmerinnen im Dialg&quot; des Arbeitgeberverbandes Oldenburg im Altera Hotel Oldenburg statt. Folker Hellmeyer, Chefanalyst der Bremer Landesbank, hielt einen Vortrag zum Thema: &quot;Status, Krise und Konjunktur - Marktausblick&quot;.]]></content:encoded>
			<category>Presse-Informationen</category>
			<category>News Teaser</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 27 Mar 2012 11:35:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Partner der Tierfutterproduzenten</title>
			<link>http://www.agv-oldenburg.de/aktuelles-presse/news/meldung/partner-der-tierfutterproduzenten.html</link>
			<description>Personalforum Oldenburger Münsterland des Arbeitgeberverbandes Oldenburg traf sich bei H. Wolking...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<b>Calveslage/Oldenburg.</b> Personalentwicklung ist unternehmerische Notwen-digkeit - zu diesem Schluss kommt Maren Ehlert. Die Personalberaterin der Dr. Schwerdtfeger Personalberatung aus Emstek referierte am&nbsp;20.03.2012 zum Thema &quot;Erfolgsfaktor Personalentwicklung&quot; beim Personalforum Oldenburger Münsterland des Arbeitgeberverbandes (AGV) Oldenburg. Gastgebendes Unternehmen des ersten Personalforums in diesem Jahr war die Firma Wolking Mühlen- und Maschinenbau in Calveslage. Fast 40 Personalverantwortliche aus Unternehmen der Region waren der Einladung gefolgt, den Betrieb kennen zu lernen und sich über das Thema Personalentwicklung auszutauschen.<br /><br />Durch Personalentwicklung lasse sich die emotionale Bindung von Mitarbeitern zu ihrem Arbeitgeber stärken und die Identifikation steigern, so Maren Ehlert weiter. Wenn ein Mitarbeiter wisse, was von ihm erwartet werde, er Anerkennung und Unterstützung erhalte und er lernen und sich entwickeln könne, wäre er ein zufriedener und motivierter Mitarbeiter, der zum Unternehmenserfolg beitragen könne. Als eine Personalentwicklungsmaßnahme nannte die Personalexpertin das Mitarbeitergespräch, das gut vorbereitet werden müsste. Vor allem aber sollten auch die Vorgesetzten geschult werden. Denn sonst käme es schnell zu Frustrationen bei den Arbeitnehmern. Personalentwicklungsmaßnahmen sollten außerdem immer langfristig angelegt und nachhaltig gestaltet werden.<br /><br />Als weitere Maßnahmen der Personalentwicklung nannte Maren Ehlert die Laufbahnentwicklung, die Nachwuchskräfteförderung und das Talentmanagement. Dabei betonte sie, dass die Entwicklung eines Mitarbeiters in einem Unternehmen nicht immer eine Führungskarriere bedeuten müsse.<br /><br />Vor dem Fachvortrag stellte Geschäftsführer Heinrich Wolking den Gästen den Familienbetrieb vor, der 1878 in Calveslage an der Bakumer Straße als handwerklicher Mühlenbaubetrieb gegründet wurde. Er hat sich zu einem wichtigen Partner für die Tierfutterproduzenten entwickelt und besteht heute in der vierten Generation. Das mittelständische Unternehmen beschäftigt aktuell 80 Mitarbeiter, davon 12 Auszubildende.<br /><br />Das Hauptbetätigungsfeld liegt in der Planung, Fertigung, Lieferung und Montage von Einzelkomponenten bis hin zur kompletten Erstellung von Premix-, Mineral- und Mischfutterwerken für die Tierernährungsindustrie sowie Anlagen für die Lagerung und das Handling verschiedenster Rohstoffe. Das Unternehmen legt Wert auf die Entwicklung von innovativen Prozessen zur Herstellung von Anlagen für die Tierfutterproduktion nach neusten ernährungsphysiologischen Anforderungen und für die Unterstützung einer artgerechten Tierernährung.<br /><br />Wolking operiert auf dem nationalen und internationalen Markt in Ländern wie Bulgarien, Dänemark, den Niederlanden, Polen, Schweden und Spanien. Mit dem Stallausrüster Big Dutchman aus Calveslage betreibt Wolking die Firma BDW Feedmill Systems, die Futterwerke für den russischen Markt plant und Produziert.]]></content:encoded>
			<category>Presse-Informationen</category>
			<category>News Teaser</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 22 Mar 2012 14:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Frühjahrstagung der bezirklichen Arbeitgeberverbände</title>
			<link>http://www.agv-oldenburg.de/aktuelles-presse/news/meldung/fruehjahrstagung-der-bezirklichen-arbeitgeberverbaende.html</link>
			<description>Der Arbeitgeberverband Oldenburg war Gastgeber der diesjährigen Frühjahrstagung der bezirklichen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<b>Bad Zwischenahn/Oldenburg.</b> Der Arbeitgeberverband (AGV) Oldenburg war Gastgeber der diesjährigen Frühjahrstagung der bezirklichen Arbeitgeberverbände Niedersachsens. Jürgen Lehmann, Hauptgeschäftsführer des AGV Oldenburg, hatte am 15.03.2012 die Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführer nach Bad Zwischenahn eingeladen, um über tarif- und verbandspolitische Themen sowie die wirtschaftliche Lage in den unterschiedlichen niedersächsischen Regionen zu beraten.]]></content:encoded>
			<category>Presse-Informationen</category>
			<category>News Teaser</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 19 Mar 2012 15:20:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>März 2012&lt;br&gt;Land in Sicht? - Doch keine uferlose Ansammlung von Urlaub bei langfristiger Erkrankung?&lt;br&gt;Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 21.12.2011 (Az.: 10 Sa 19/11)</title>
			<link>http://www.agv-oldenburg.de/aktuelles-presse/news/meldung/land-in-sicht-doch-keine-uferlose-ansammlung-von-urlaub-bei-langfristiger-erkrankung.html</link>
			<description>Das Thema der Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit hat die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Das Thema der Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit hat die Personalpraxis in den vergangenen Monaten und Jahren sehr bewegt. Es gab bereits mehrfach Anlass zu Anmerkungen und Hinweisen in unserer Rubrik &quot;Arbeitsrechtliches Thema des Monats&quot;.<br /><br />Zuletzt hatten wir erst in unserem Beitrag für den Monat Dezember 2011 auf eine neue Entscheidung (Az.: C-214/10) des Europäischen Gerichtshofs zu der Thematik vom 22.11.2011 hingewiesen, in der das Gericht klarstellte, dass das Europarecht keine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen verlange. Einzelstaatliche Regelungen könnten - so der EuGH - den europarechtlich garantierten Mindesturlaub durchaus angemessen begrenzen. Eine solche &quot;angemessene Begrenzung&quot; hatte das Gericht im konkreten Fall in einer tarifvertraglichen Regelung gesehen, die einen Verfall von Urlaubsansprüchen (auch bei langfristiger Erkrankung) spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres vorsah.<br /><br />Es spricht bis heute wenig dafür, dass sich der am Ende unseres Artikels aus dem Dezember 2011 geäußerte Wunsch realisiert, dass der nationale Gesetzgeber kurzfristig Klarheit in die Angelegenheit bringt und die 3-monatige Übertragungsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG für den Fall von Langzeiterkrankungen &quot;angemessen&quot; verlängert. Alles deutet vielmehr darauf hin, dass das Parlament abermals das Feld der Rechtsfortbildung durch die Gerichte überlässt. Vornehme Zurückhaltung gegenüber dem Gesetzgeber hat sich die Arbeitsgerichtsbarkeit denn offenbar auch tatsächlich nicht verordnet. Nicht einmal einen Monat nach der Entscheidung des EuGH ist das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg aktiv geworden. In einem im Ergebnis zu begrüßenden Urteil vom 21.12.2011 (Az: 10 Sa 19/11) hat es unter Bezugnahme des Urteils des EuGH vom 22.11.2011 die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG kurzerhand einer &quot;europarechtskonformen Rechtsfortbildung&quot; unterzogen und die 15-Monats-Grenze für generell verbindlich erklärt.<br /><br />Ob sich das Bundesarbeitsgericht in der gegen die Entscheidung eingelegten Revision dieser Auffassung anschließen wird, bleibt abzuwarten. Dieses war zuletzt noch von einer prinzipiell unbefristeten Fortschreibung des gesetzlichen Mindesturlaubs bei langfristiger Erkrankung ausgegangen.<br /><br />Wichtig ist, dass Arbeitgeber - unabhängig von der weiteren Entwicklung - konsequent zumindest die Spielräume nutzen, die ihnen bei den übergesetzlichen Urlaubsansprüchen zustehen. Diese können durch entsprechende arbeitsvertragliche Gestaltung bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit insbesondere kürzeren als 15-monatigen Ausschlussfristen unterworfen werden oder zeitanteilige Kürzungen vorsehen. Erforderlich ist hierfür jedoch eine hinreichende Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsansprüchen im Arbeitsvertrag. Den Mitgliedern unseres Verbandes bieten wir entsprechende geeignete Musterformulierungen an.<br /><br />Der Volltext des Urteils des LAG Baden-Württemberg vom 21.12.2011 ist u.a. veröffentlicht unter: <br /><link http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=15364>http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=15364</link><br /><br />Autor: Rechtsanwalt Meik Borgmann<br />Telefon: (0441) 2 10 27-31<br />E-Mail: <link mailto:meik.borgmann@agv-oldenburg.de>meik.borgmann@agv-oldenburg.de</link> ]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrechtliches Monatsthema</category>
			<category>News Teaser</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 28 Feb 2012 12:50:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>JadeWeserPort auf Erfolgskurs</title>
			<link>http://www.agv-oldenburg.de/aktuelles-presse/news/meldung/jadeweserport-auf-erfolgskurs.html</link>
			<description>Die Realisierung des JadeWeserPorts und seine künftige Entwicklung waren Thema der AGV-Dinner...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<span style="font-weight: bold;">Oldenburg.</span> Intensiver Gedankenaustausch in kleiner Runde, das ist die Grundidee der Dinner Speech, zu der der Arbeitgeberverband (AGV) Oldenburg seine Vorstände und die Vorstandsmitglieder der Wirtschaftlichen Vereinigung Oldenburg - DER KLEINE KREIS einmal im Jahr einlädt. Als Redner geladen sind Persönlichkeiten, die zu aktuellen und regional bedeutsamen Themen Stellung nehmen.<br /><br />Jetzt hatte der AGV Oldenburg Dr. Jan Miller geladen, den Geschäftsführer der JadeWeserPort Logistics Zone GmbH &amp; Co. KG. Er berichtete über den aktuellen Stand der Vermarktung des JadeWeserPort-Areals. Die Vermarktung der Logistics Zone läuft auf Hochtouren. Mit der Unterzeichnung des ersten Erbbaurechtsvertrages im Mai 2011 wird sich mit der Firma NORDFROST das erste Unternehmen auf dem Gelände des zukünftigen GVZ ansiedeln. Mit einem anfänglichen Investitionsvolumen von ca. 60 Millionen Euro entsteht auf dem 20 Hektar großen Grundstück bis Anfang August 2012 ein Tiefkühl- und Frischeterminal sowie der Sitz der Einfuhruntersuchungsstelle für die veterinäramtliche und pflanzenschutzamtliche Kontrolle.<br /><br />Weitere Flächen befinden sich derzeit mit potenziellen Ansiedlern in Verhandlung. Bis zur Eröffnung des Hafenbetriebs im August 2012 sind u.a. die Errichtung eines Truck-Service-Centers mit ca. 200 LKW Stellplätzen sowie eines modernen Dienstleistungszentrums geplant.<br /><br />&quot;Der JadeWeserPort wird ein Erfolg?, ist Dr. Miller fest überzeugt. Der Hafen werde sich etablieren müssen, aber er biete beste Möglichkeiten für Unternehmen der Logistik.]]></content:encoded>
			<category>Presse-Informationen</category>
			<category>News Teaser</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 11:47:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Februar 2012&lt;br&gt;Die personenbedingte Kündigung - aktuelle Entscheidungen</title>
			<link>http://www.agv-oldenburg.de/aktuelles-presse/news/meldung/die-personenbedingte-kuendigung-aktuelle-entscheidungen.html</link>
			<description>Vielfach bleiben Personalern vorrangig die Sachverhalte in Erinnerung, die mit einer schuldhaften...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Vielfach bleiben Personalern vorrangig die Sachverhalte in Erinnerung, die mit einer schuldhaften Verletzung der Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen: Emmely &amp; Co&nbsp; haben in Theorie und Praxis für einigen Wirbel gesorgt. Nicht weniger häufig sind allerdings die Fälle anzutreffen, in denen das Arbeitsverhältnis letztlich aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund beendet werden muss. Neben dem &quot;klassischen&quot; Fall einer solchen personenbedingten Kündigung&nbsp;- der krankheitsbedingten Kündigung - gibt es weitere Fallgestaltungen, mit denen sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell zu befassen hatte.
In seinem Urteil vom 24.03.2011 (2 AZR 790/09) stellte das Gericht insofern erneut klar, dass auch im Falle einer vom Arbeitnehmer zu verbüßenden mehrjährigen Haftstrafe grundsätzlich ein Tatbestand vorliegt, der grundsätzlich geeignet ist, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Liege dabei kein Tatvorwurf im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zugrunde, so sei die Kündigung zwar an den Maßstäben einer personenbedingten Kündigung zu messen. Dem Arbeitgeber seien aber geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer krankheitsbedingten Kündigung, da sowohl beim Kündigungsgrund als auch bei der Interessenabwägung zu beachten sei, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit selbst zu vertreten habe. Ebenso wie bereits mit Urteil vom 25.11.2010 (2 AZR 984/08) traf das BAG die Wertung, dass jedenfalls bei einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, bei der ein Freigängerstatus nicht sicher zu erwarten ist, der Arbeitsplatz nicht freigehalten werden müsse.
Bei einer Kündigung dagegen, der eine Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen zugrundelag&nbsp;- der als &quot;Ladenhilfe&quot;&nbsp;im Einzelfall eingestellte Arbeitnehmer hatte argumentiert, er sei aus Glaubensgründen verhindert,&nbsp; an der Verbreitung von Alkoholika mitzuwirken (BAG, Urt. v. 24.02.2011&nbsp;- 2 AZR 639/09)&nbsp;- war das BAG zumindest vom Grundsatz her großzügiger: Trage der Arbeitnehmer glaubhaft derartige Hinderungsgründe vor, so sei für die Frage der Rechtfertigung einer ausgesprochenen Kündigung auch maßgeblich, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne &quot;größere Schwierigkeiten&quot; an anderer Stelle einsetzen könne.
Oftmals ist die Frage nach der Rechtfertigung einer Kündigung auch im personenbedingten Bereich damit abhängig von Wertungsfragen, deren Ergebnis sich nicht schematisch berechnen lässt. Wir empfehlen daher im Einzelfall vorab die Rücksprache mit einem unserer Juristen.
Autorin: Rechtsanwältin Verena Albrecht<br />Telefon: (0441) 2 10 27-41<br />E-Mail: <link verena.albrecht@agv-oldenburg.de>verena.albrecht@agv-oldenburg.de</link> ]]></content:encoded>
			<category>Arbeitsrechtliches Monatsthema</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 10:25:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
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