Arbeitsrechtliches Thema des Monats

Fr, 01.08.2008August 2008
Wirksamkeit von tariflichen Altersgrenzen

In der als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage der Wirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze auseinandergesetzt. In dem entschiedenen Fall hat das Bundesarbeitsgericht die Wirksamkeit der entsprechenden Tarifklausel bejaht. 

Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch einen sachlichen Grund im Sinne von
§ 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung stehen auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Die Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Dies hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden (BAG, Urteil vom 18.06.2008, Az: 7 AZR 116/07). 

Die Klägerin in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war seit 1975 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhand-
werk vom 04.10.2003 endet das Arbeitsverhältnis u. a. mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht, wie in den Vorinstanzen (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 29.08.2006, Az: 8 Sa 362/06), erfolglos. 

Weitergehende Informationen zur Wirksamkeit tariflicher und vertraglicher Altersgrenzen erhalten unsere Mitgliedsunternehmen bei den Juristen unserer Geschäftsstelle.

Autor: Rechtsanwalt Jürgen Lehmann
Telefon: (0441) 2 10 27-21
E-Mail: juergen.lehmann@No~Spamagv-oldenburg.de