
Ein alltäglicher Sachverhalt:
Arbeitgeber und Betriebsrat verhandeln über eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG. Im Rahmen dieser Verhandlungen fasste der Betriebsrat den Beschluss, sich von einer auf die Beratung von Betriebsräten spezialisierten Gesellschaft beraten zu lassen. Die Beauftragung erfolgte durch den Betriebsratsvorsitzenden. Es wurden sodann Beratungsleistungen in Höhe von über 86.700,00 EUR erbracht.
Der in Anspruch genommene Arbeitgeber verweigerte die Bezahlung unter anderem mit Hinweis darauf, dass die Beratungsleistungen nicht erforderlich gewesen seien.
Hierauf verklagte das Beratungsunternehmen den Betriebsrat, dessen Vorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende auf Zahlung.
Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, sah der Bundesgerichtshof durchaus die Möglichkeit einer persönlichen Haftung des Betriebsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreterin gegenüber dem Beratungsunternehmen als möglich an. Beide könnten als "Vertreter ohne Vertretungsmacht" entsprechend § 179 Abs. 1 BGB haften.
Ein Betriebsrat ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes "partiell rechtsfähig" (kann eigene Verbindlichkeiten eingehen und Inhaber eigener Ansprüche sein). Allerdings dürften Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat nicht unbegrenzt verpflichten. Der Betriebsratsvorsitzende und seine Stellvertreterin dürften nur solche Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, die für die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates im Einzelfall erforderlich sind. Werden nicht erforderliche Beratungsleistungen "eingekauft", könne der Betriebsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter den Betriebsrat nicht wirksam vertreten. Es besteht dann die Möglichkeit der unmittelbaren Haftung des Betriebsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreterin nach § 179 BGB.
Betriebsräte werden bei Kosten auslösenden Beschlüssen (Beauftragung von Beratungsunternehmen oder Anmeldung zu Schulungsveranstaltungen) die vorliegende Entscheidung zu berücksichtigen haben, da erstmalig eine unmittelbare Haftung der Betriebsratsvorsitzenden von einem deutschen Obergericht für möglich gehalten wird.
Sie mag daher für den einen oder anderen "ausgabefreudigen" Betriebsrat Anlass sein, seine Beschlüsse noch einmal zu überdenken.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Karsten Tech
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