
Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, im Falle von Arbeitsunfähigkeit, welche länger als 3 Tage andauert, dem Arbeitgeber eine so genannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, die Vorlage auch früher zu verlangen (§ 5 Absatz 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Zum Teil wurde die Ansicht vertreten, dass der Arbeitgeber die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht ohne sachlichen Grund verlangen kann. Das LAG Köln hat sich in einer nunmehr veröffentlichen Entscheidung mit dieser Frage beschäftigen müssen.
Eine Mitarbeiterin einer Rundfunkanstalt stellte für den 30.11.2010 einen Dienstreiseantrag, welcher durch den Arbeitgeber abgelehnt wurde. Die Mitarbeiterin meldete sich daraufhin für den 30.11.2010 krank. Dies veranlasste den Arbeitgeber, die Mitarbeiterin aufzufordern, zukünftig bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Mitarbeiterin weigerte sich. Sie vertrat die Ansicht, dass weder ihr Verhalten noch ihre Vorerkrankungen einen Missbrauchsverdacht begründeten und sie daher eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst vorlegen müsse, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage andauern würde. Sie beantragte daher bei Gericht, die Unwirksamkeit der Anweisung ihres Arbeitgebers festzustellen.
Das LAG Köln vertrat die Auffassung, dass die Anweisung des Arbeitgebers durch den eindeutigen Wortlaut des § 5 Absatz 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz gedeckt ist. Die Anweisung des Arbeitgebers bedarf daher weder einer Begründung noch eines Sachverhaltes, der ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers vermuten lässt. Es ist noch nicht einmal erforderlich, dass die Anweisung des Arbeitgebers billigem Ermessen entspricht. Der Arbeitgeber unterliege lediglich dem allgemeinen gesetzlichen Schikane- und Diskriminierungsverbot.
Die Mitarbeiterin ist im Wege der Revision bei dem BAG gegen die Entscheidung des LAG Köln vorgegangen.
Autor: Rechtsanwalt Torsten Kasimir
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